Parkplatz-Richtlinien & Nutzungsbedingungen

der Parkflächen von MedAthlon

  1. Geltungsbereich

Diese Parkplatz-Richtlinien gelten für sämtliche Parkflächen auf dem Grundstück der Physiopraxis MedAthlon, Feuerbacher Str. 1, nachfolgend „Praxisgelände“ genannt.
Sie regeln die zulässige Nutzung der Parkplätze, die Rechte und Pflichten der Nutzer sowie die Konsequenzen bei Verstößen.

Die Richtlinien gelten unabhängig davon, ob sie zusätzlich in ausgedruckter Form, auf Hinweisschildern oder auf sonstigen Informationsmedien bekannt gemacht werden.

  1. Zweck und Berechtigung zur Nutzung

Die Parkplätze auf dem Praxisgelände dienen ausschließlich der kurzzeitigen, unentgeltlichen Nutzung durch:

  • Patientinnen und Patienten während ihres Praxisbesuchs
  • Mitarbeitende der Praxis während ihrer Arbeitszeit

Eine Nutzung durch Dritte, Anwohner, Besucher umliegender Einrichtungen oder zur allgemeinen Parkraumnutzung ist nicht gestattet, sofern keine ausdrückliche Genehmigung der Praxis vorliegt.

  1. Zustandekommen der Nutzungsvereinbarung

Mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Praxisgelände kommt zwischen dem Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter und der Praxis ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zustande.

Durch das Parken erkennt der Nutzer diese Parkplatz-Richtlinien als verbindlich an.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingungen:

  • auf der Website veröffentlicht sind,
  • am Parkplatz ausgeschildert sind,
  • oder in sonstiger geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.
  1. Unbefugtes Parken / Besitzstörung

Als unbefugtes Parken gilt insbesondere:

  • das Abstellen eines Fahrzeugs ohne Patient- oder Mitarbeiterstatus
  • das Parken außerhalb eines Praxisbesuchs
  • das Blockieren von Stellplätzen, Zufahrten oder Rettungswegen
  • das Überschreiten der angemessenen Parkdauer

Unbefugtes Parken stellt eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar.
Der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber ist gemäß § 903 BGB berechtigt, über Art, Umfang und Bedingungen der Nutzung seines Grundstücks zu bestimmen und unberechtigte Nutzungen zu unterbinden.

  1. Kostenpauschale bei Parkverstößen

Bei einem Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen wird eine Kostenpauschale in Höhe von 39,00 € pro Parkverstoß erhoben.

Diese Pauschale dient insbesondere dem Ausgleich von:

  • Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand
  • Nutzungsausfall des Parkplatzes für berechtigte Patienten
  • organisatorischem Mehraufwand zur Durchsetzung der Parkplatzordnung

Die Kostenpauschale ist kein behördliches Bußgeld, sondern eine zivilrechtliche Forderung aus Vertragsverletzung bzw. Besitzstörung.

Der Betrag ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist auf die genannte Bankverbindung zu überweisen.

  1. Beweisführung und Dokumentation

Zur Durchsetzung dieser Richtlinien ist die Praxis berechtigt, Parkverstöße zu dokumentieren.
Hierzu gehört insbesondere das Anfertigen von Fotos, auf denen sichtbar sind:

  • das Fahrzeug
  • das amtliche Kennzeichen
  • der Standort des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit des Parkverstoßes

Die Dokumentation erfolgt ausschließlich zur Beweissicherung und zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) und wird nicht für andere Zwecke verwendet.

  1. Abschleppen bei wiederholten oder schweren Verstößen

Bei wiederholtem, vorsätzlichem oder behinderndem unbefugtem Parken (z. B. Blockieren von Stellplätzen oder Zufahrten) behält sich die Praxis ausdrücklich vor, das Fahrzeug ohne weitere Vorankündigung kostenpflichtig abschleppen zu lassen.

Die hierbei entstehenden Kosten (Abschlepp-, Verwahr- und Nebenkosten) trägt der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer.

  1. Haftung

Die Nutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Praxis haftet nicht für Schäden durch andere Fahrzeuge, Dritte, Witterungseinflüsse oder höhere Gewalt, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  1. Änderungen der Parkplatz-Richtlinien

Die Praxis behält sich vor, diese Richtlinien jederzeit anzupassen.
Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Website veröffentlicht und gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Rechtlicher Hintergrund – verständlich erklärt

  • Parkplätze auf Privatgrund unterliegen nicht dem öffentlichen Bußgeldrecht, sondern dem Zivilrecht.
  • Der Grundstückseigentümer darf festlegen, wer, wie und zu welchen Bedingungen sein Grundstück nutzt (§ 903 BGB).
  • Unbefugtes Parken ist rechtlich eine Besitzstörung / verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).
  • Kostenpauschalen sind zulässig, wenn:
    • sie klar kommuniziert werden,
    • verhältnismäßig sind,
    • und der Nutzer die Bedingungen erkennen konnte.
  • Gerichte erkennen regelmäßig Pauschalen im Bereich von 20–40 € bei einfachen Parkverstößen sowie deutlich höhere Kosten bei Abschleppmaßnahmen an.
  • Fotos zur Beweissicherung sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie zweckgebunden und verhältnismäßig eingesetzt werden.